Häufig werden Auseinandersetzungen über Situationen ohne jeden Schaden geführt. Dem Praktiker kommen viele dieser Prinzipienstreitereien unsinnig vor. Nach Beendigung von Bauleistungen werden mit solchen Mangelbehauptungen dann hohe Geldsummen zurückbehalten oder eingeklagt. Als wichtigste Argumentationshilfen werden dann geltende Normen zitiert.[i] Wir Sachverständige sind dabei Virtuosen im Lesen, Verstehen und Interpretieren von Normen. Nur ist es nicht so, dass wir in einem Virtuosenreservat leben.

Praxisbewährung

Blinde Prinzipienreiterei ist in allen Lebensbereichen von Übel. Für die Baubeteiligten wird rein formalistisches Vorgehen existenzbedrohend, wenn Sachverständige voll gebrauchstaugliche Gebäude nur deshalb als mangelhaft und nachbesserungsbedürftig bewerten, weil bei der Planung oder Ausführung vom Text eines Regelwerks abgewichen wurde. Sachverständige und Juristen, die beurteilen sollen, inwieweit Abweichungen von technischen Regeln vorliegen, sollten sich viel schärfer vor Augen halten, dass technische Regelwerke nicht nur Grundanforderungen festlegen, die für die Gebrauchstauglichkeit unverzichtbar sind, sondern – mit unterschiedlichem Grad der Verbindlichkeit – in Hilfsregeln den Weg beschreiben, auf dem die Realisation dieser Grundanforderungen möglich ist. Haben Planer oder Ausführende auf anderem Weg eine voll gebrauchstaugliche Leistung durchgeführt, so kann diese nicht im Ernst als mangelhaft bezeichnet werden – es sei denn, eine andere Methode wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.[ii]

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https://www.baufachinformation.de/masslos-informiert-wie-viel-regelung-braucht-man/z/2017129005007

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