Häufig werden Auseinandersetzungen über Situationen ohne jeden Schaden geführt. Dem Praktiker kommen viele dieser Prinzipienstreitereien unsinnig vor. Nach Beendigung von Bauleistungen werden mit solchen Mangelbehauptungen dann hohe Geldsummen zurückbehalten oder eingeklagt. Als wichtigste Argumentationshilfen werden dann geltende Normen zitiert.[i] Wir Sachverständige sind dabei Virtuosen im Lesen, Verstehen und Interpretieren von Normen. Nur ist es nicht so, dass wir in einem Virtuosenreservat leben.
Praxisbewährung
Blinde
Prinzipienreiterei ist in allen Lebensbereichen von Übel. Für die
Baubeteiligten wird rein formalistisches Vorgehen existenzbedrohend, wenn
Sachverständige voll gebrauchstaugliche Gebäude nur deshalb als mangelhaft und
nachbesserungsbedürftig bewerten, weil bei der Planung oder Ausführung vom Text
eines Regelwerks abgewichen wurde. Sachverständige und Juristen, die beurteilen
sollen, inwieweit Abweichungen von technischen Regeln vorliegen, sollten sich
viel schärfer vor Augen halten, dass technische Regelwerke nicht nur
Grundanforderungen festlegen, die für die Gebrauchstauglichkeit unverzichtbar
sind, sondern – mit unterschiedlichem Grad der Verbindlichkeit – in Hilfsregeln
den Weg beschreiben, auf dem die Realisation dieser Grundanforderungen möglich
ist. Haben Planer oder Ausführende auf anderem Weg eine voll gebrauchstaugliche
Leistung durchgeführt, so kann diese nicht im Ernst als mangelhaft bezeichnet
werden – es sei denn, eine andere Methode wurde ausdrücklich zwischen den
Parteien vereinbart.[ii]
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https://www.baufachinformation.de/masslos-informiert-wie-viel-regelung-braucht-man/z/2017129005007