Bekanntlich werden so viele unterschiedliche Auffassungen zur Rutschsicherheit vertreten, dass regelmäßig Regelungen, die dem Arbeitnehmerschutz dienen, auf öffentlich zugängliche oder private Bereiche übertragen werden.

Im Rahmen der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnanlage in Stuttgart wurde ein Erwerber zum Termin durch einen Sachverständigen begleitet. Das zentrale Treppenhaus war mit einem italienischen Granit ausgestattet. Der Sachverständige rutschte mit seinen glänzenden schwarzen Lederslippern über den Granit hin und her. Der kreative Moment des fachfremden Beitrags wurde untermauert mit dem Testat, die Rutschfestigkeitsklasse entspräche nicht den Mindestanforderungen und das Objekt sei mithin nicht abnahmefähig. Das subjektive Empfinden war Grundlage der Auseinandersetzung über die Rutschfestigkeit der Natursteinböden im Treppenhaus der Wohnanlage.

Den ganzen Beitrag können Sie in der Ausgabe 6/2018 von »Der Bausachverständige« lesen.
Diese finden Sie hier:

https://www.derbausv.de/zeitschrift/aktuelle-ausgabe/rutschsicherheit-im-privaten-wohnungsbau/

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