Vorliegend waren an einer Wohnanlage aus dem Errichtungszeitraum 1982 in einer, im bauzeitlichen Urzustand befindlichen Erdgeschosswohnung massive Schimmelerscheinungen aufgetreten. Kennzeichnende Begleiterscheinung war Tauwasser auf den raumseitigen Verglasungen von beachtlichem Ausmaß.
Der Verwalter beauftragte zur Tatsachenaufklärung einen freien Sachverständigen. Der Sachverständige beanspruchte für seine Beweisführung die DIN 4108-2[1] aus dem Jahr 2003 und nannte das Schimmelpilzkriterium ƒrsi[2] als Bemessungsgrundlage sowie die DIN 1946-6[3] aus dem Jahr 2006 und weitere aktuelle Veröffentlichungen.
Er bescheinigte dem Gebäude einen mangelhaften
Wärmeschutz. Die „zum Zeitpunkt der
Baugenehmigung gültige und zu schwache Wärmedämmung und den damit verbundenen
Wärmeverlusten sowie die schlechten Fenster“ seien ursächlich, denn „aufgrund dieser Schwachpunkte und dem
zwangsläufig damit verbundenen Wärmeverlust ist es unmöglich, dass von der DIN
4108-2 vorgegebene Normklima zu erreichen.“ Die Fenster seien „stark mit Kondensat beschlagen“ und
müssten „erneuert werden“. Ein
Nutzerfehlverhalten wurde nachdrücklich ausgeschlossen und Wärmeschutzmängel
belegten den ersten Platz.
[1] DIN 4108-2 Juli 2003, Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz
[2] Der sogenannte Temperaturfaktor wird in DIN 4108-2 hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes als maßgebende rechnerische Größe für die Beurteilung der Schimmelpilzsicherheit genannt
[3] DIN 1946-6:2006-12, Raumlufttechnik — Teil 6: Lüftung von Wohnungen
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