Vorliegend waren an einer Wohnanlage aus dem Errichtungszeitraum 1982 in einer, im bauzeitlichen Urzustand befindlichen Erdgeschosswohnung massive Schimmelerscheinungen aufgetreten. Kennzeichnende Begleiterscheinung war Tauwasser auf den raumseitigen Verglasungen von beachtlichem Ausmaß.

Der Beitrag zeigt anhand eines Fallbeispiels, wie wichtig die präzise Aufgabenstellung im Privatgutachten angesichts der nachträglichen haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Sachverständigen durch den ehemaligen Auftraggeber ist. Gutachter und Aufgabenstellung Gutachten werden vom Sachverständigen nicht aus eigenem Antrieb oder als Selbstzweck verfasst, sie gehen vielmehr von einem gerichtlichen oder privaten Auftraggeber aus. Hieraus ergibt sich, dass Umfang und Inhalt des Gutachtens prinzipiell Grenzen durch eine konkrete Aufgabenstellung gesetzt werden sollten. Der Gutachtenauftrag ist in der Regel ein Werkvertrag, d.h. der Sachverständige verpflichtet sich zur Herbeiführung des – je nach Auftrag – vereinbarten Erfolgs. Die Haftung wird ausgelöst, wenn beispielsweise Untersuchungsergebnisse falsch berichtet oder falsch bewertet werden und der Auftraggeber darauf vertraut hat. Voraussetzung für die Haftung ist dem Grunde nach, dass das Gutachten fehlerhaft ist.1 Der folgende Aufsatz soll die Bedeutung und Wichtigkeit der Begrenzung des Haftungsrisikos durch einen scharf umrissenen und genau definierten Gutachtenauftrag schildern.

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