Der Beitrag gibt einen groben Überblick über die wesentlichen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Entwerfens von Garagen und Stellplätzen, Rampen und Radien.


Es gibt Garagen, in denen wurde Geschichte geschrieben. Etwa die, in der Steve Jobs Mitte der 1970er den Apple-Computer erfand. Aus derselben Zeit stammen die Mindestvorgaben unserer gegenwärtigen Garagenverordnung. Während die Garage im Silicon Valley seit Kurzem unter Denkmalschutz steht, regelt die Garagenverordnung Werte, die nicht bestehen, und Bestände, die nichts wert sind. Die Garagenverordnung ist ziemlich weit weg von der Evolution, die sie auf einem Stellplatz verschlafen hat.

Bei der Garagenplanung werden verbesserungsfähige gesetzliche Regelungen meist uneinsichtig befolgt. Planungsanforderungen fußen auf Abmessungen, Erfahrungen und Erkenntnissen aus Praxis und Forschung im Umkreis des Menschen, die beim Planen von Bauten notwendig sind, aber mit offenem Blick auf neue Möglichkeiten und Forderungen. Im Fokus des Beitrags stehen die Garagenverordnung (GaVO) (Teil 1) und die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 (Teil 2).

1. Klaustrophobische Enge

Die Praxistauglichkeit eines Parkbaus wird besonders von den Abmessungen der Stellplätze bestimmt, die nach GaVO für Pkw mindestens 5,00 m lang und 2,30 m breit sein müssen. Aufgrund der immer breiter werdenden Fahrzeuge sollten die Stellplätze aber heutzutage mit einem Minimum von 2,50 m ausgeführt werden. Denn tatsächlich stehen selbst bei einem 2,50 m breiten Stellplatz aufgrund der Dicke der Fahrzeugtüren nur 40 cm zum Aussteigen zur Verfügung.

Es ist hinlänglich bekannt, dass mit jeder Generation nahezu jedes Pkw-Modell größer wird. Diese Binsenweisheit schafft in der täglichen Praxis Probleme. Aktuell sind etwa fünfzig Pkw-Typen unterschiedlicher Hersteller mit Längen von 4,95 bis 5,15 Metern auf deutschen Straßen unterwegs. Bei den Fahrzeugbreiten stellt sich die Realität noch krasser dar. Bei Breitenabmessungen von 1,90 bis 2,0 Metern (ohne Außenspiegel) finden sich über hundert unterschiedliche Pkw-Typen oder Minivans.

Den ganzen Beitrag können Sie in der Februar-Ausgabe von »Der Bausachverständige« lesen.

https://www.derbausv.de/zeitschrift/aktuelle-ausgabe/garagenverordnung-im-bild/

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