Bauträgervertrag: nichts Neues bitte, läuft doch auch so

Grundlegende Praxisfragen – Teil 2


Der Aufklärung verpflichtet

Bauträgerverträge enthalten verschiedene Elemente, insb. kaufvertragliche hinsichtlich des Grundstückserwerbs und werkvertragliche hinsichtlich der geschuldeten Bauleistung, regelmäßig aber auch Elemente von Organisations-, Architekten- und Ingenieurleistungen. So hat die Rechtsprechung schon früh die den Vertrag bestimmenden Elemente des Werkvertrags betont und auf die Herstellungsverpflichtung hinsichtlich des Bauwerks abgestellt.

Aus dem Inhalt derartiger Verträge, aus ihrem Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie aus der Interessenlage ergibt sich daher die grundsätzliche Verpflichtung des Unternehmers, das Bauwerk mangelfrei zu erstellen. Insbesondere tragen die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag den beiderseitigen Interessen deutlich besser Rechnung als das Kaufvertragsrecht. Der Vertrag enthält regelmäßig umfassende Verpflichtungen, die durch einen Festpreis abgegolten werden. Dies erspart dem Erwerber den Abschluss verschiedenster Verträge mit einer Vielzahl von Parteien.

Aus Sicht des Erwerbers bietet ein Bauträgervertrag zum einen den Vorteil, dass ein schlüsselfertiges Objekt zum Pauschalpreis errichtet wird und alle typischerweise komplizierten Aufgaben nicht mit vielen Vertragspartnern angegangen werden müssen, denn der Laie verliert den Wald vor lauter Bäumen schnell aus dem Auge. Darüber hinaus hat der Erwerber bei Mängeln nur einen Anspruchsgegner.

Den ganzen Beitrag können Sie in der Dezember-Ausgabe von »Der Bausachverständige« lesen.

https://www.derbausv.de/zeitschrift/aktuelle-ausgabe/nichts-neues-bitte-laeuft-doch-auch-so/index.html

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