Abstruse Gesetzesdisziplin führt in der Praxis zu unzureichenden Stellplatzbreiten
Die Erfahrung, dass in Tiefgaragen von Wohnanlagen nicht ausreichend breite Stellplätze geplant wurden, machen Wohnungskäufer häufig. Während im Laufe der Jahrzehnte die Fahrzeuge in die Breite gegangen sind, orientieren sich so manche Planer an Vorgaben aus den Siebzigerjahren.
Rund ein halber Meter Türschlitz ist nötig, um sich aus dem Auto zwängen zu können. Wenngleich viele Wohnbauunternehmen ihre Stellplatzbreiten angepasst haben, kommt es bei Bauvorhaben dennoch vor, dass aus Kostengründen auf der Basis der Mindestmaße geplant und gebaut wurde.
Vorliegend sollte das gemeinschaftliche Eigentum eines 8-Familien-Wohnhauses in einer Nachbargemeinde Heilbronns abgenommen werden. Im Rahmen der gemeinsamen Begehung wurde auch eine Prüfung der Tiefgaragenstellplatzmaße vorgenommen. Das Ausmessen offenbarte, dass acht Stellplätze nicht die Mindestmaße der Garagenverordnung (GaVO) erreichten. Nach mehreren Ausweichmanövern des Bauträgers unterbreitete die WEG schließlich ein Vergleichsangebot zur Streitbeilegung in einem niedrigen vierstelligen Bereich.
Der Bauträger war indes überzeugt, dass die gestrigen Erfolgsrezepte auch morgen noch funktionieren werden. Das ist das Prinzip von Comicfiguren, die in voller Geschwindigkeit noch ein ganzes Weilchen über dem Abgrund weiterlaufen können, bevor sie erkennen, dass sie längst die Richtung hätten ändern sollen – und herunterfallen. Jedenfalls bestätigte der gerichtlich beauftragte Kollege die Defizite und ermittelte Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 80 000 € mittels Umsetzen der im Wege stehenden Stahlbetonstützen.
Den ganzen Beitrag können Sie in der Ausgabe 6/2019 von »Der Bausachverständige« lesen.
Diese finden Sie hier:
https://www.derbausv.de/zeitschrift/aktuelle-ausgabe/vorschriftsmaessig-untauglich/