Insbesondere bei Reisen und touristischen Dienstleistungen hat sich das Pauschalangebot durchgesetzt. Vorliegend geht es nicht um die Rettung des konservativen Begriffs „Pauschale.“ Er ist längst verloren gegangen an harte ökonomische Interessen im Chaos der Tourismusbranche. Im Werkvertragsrecht, endet die vermeintliche Festpreisvereinbarung oft anders als gewünscht mit satten Zusatzkosten unverhofft an der türkischen Riviera neben einer Großbaustelle. Ausflüge sind sind nicht inbegriffen und Extrawürste mit Ketchup kosten mehr als bei Konnopke um die Ecke.

Dieser universalistische Ansatz wurde ursprünglich vom Gedanken getragen, bei Abschluss eines Pauschalpreisvertrags schulde der Auftragnehmer sämtliche Leistungen, die zur vollständigen und mängelfreien Herstellung des Bauwerks notwendig sind. Dies gelte selbst für solche Leistungen, die der Auftraggeber nicht oder anders ausgeschrieben hat. Und das ist in der Praxis wohl eher selten der Fall. Es zeigt sich, dass Vertragsparteien überwiegend Pauschalpreisverträge abschließen, obwohl die Leistung nach Ausführungsart und Umfang nicht genau feststeht und mit Änderungen durchaus zu rechnen sein wird. Dabei gilt es zu differenzieren zwischen dem Detailpauschalpreisvertrag und dem Globalpauschalpreisvertrag – nur „pauschal“ reicht nicht. Selten werden alle notwendigen Leistungen mit erfahrener Voraussicht vorher genau umrissen und gewissenhaft im Angebot bestimmt. Tatsächlich interessiert sich der konservativ gestrickte „Bausparer“-Typus nur gelegentlich für den Inhalt, dafür umso mehr für die Verpackung. Die eng gesteckten Voraussetzungen für nachtragsfreie Leistungen treffen für die meisten Handwerkerangebote erfahrungsgemäß nicht zu. Gleichzeitig glauben sinistre Bauherren mit Fledermausohren, mit dem ausgehandelten Festpreisdeal das Ass im Ärmel auszuspielen. Grund hierfür ist häufig die Fehleinschätzung, dass mit Hilfe solcher Vereinbarungen Probleme bei Änderungen zu Lasten der Auftragnehmer gelöst werden sollen.

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