Der Beitrag analysiert ein Urteil des OLG Stuttgart, das das Schwenken eines Baukrans über ein Nachbargrundstück ohne vorherige Zustimmung untersagt. Aus rechtlicher Sicht stellt das bloße Eindringen des Kranauslegers in den Luftraum eine Besitzstörung im Sinne von § 862 BGB dar – auch ohne Lasttransport. Das Hammerschlags- und Leiterrecht begründet zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldungspflicht, setzt jedoch eine vorherige Ankündigung und ggf. gerichtliche Durchsetzung voraus. In der Baupraxis führt dies zu erheblichen Unsicherheiten: Schon eine Windfreistellung des Krans kann als unzulässiger Eingriff gelten. Die Autoren kritisieren die fehlende Praxistauglichkeit der bestehenden Regelungen und mahnen frühzeitige Kommunikation mit Nachbarn sowie klare Abstimmungen im Vorfeld an. Im Ergebnis zeigt der Fall exemplarisch, wie juristische Formalitäten und fehlende Verständigung Bauvorhaben verkomplizieren können – bis hin zur einstweiligen Verfügung mit drakonischen Ordnungsmitteln.
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