Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie genau Leistungs- und Kostenangaben in Gutachten sein können und welche Hinweise Sachverständige dazu geben sollten.
In Gutachten sollen vorrangig Tatsachen festgestellt, bei Schäden kausale Zusammenhänge geklärt, bei Mängeln die Erfüllung vertraglicher Inhalte sowie die Schadensgeneigtheit und Instandsetzungskosten bewertet werden. Sie können zur Bemessung des Schadenersatzes oder in einem selbstständigen Beweisverfahren lediglich zum Zweck der Streitwertfestsetzung (§ 3 ZPO) dienen.
Regelmäßig werden Sachverständige in Beweisbeschlüssen auch nach den Maßnahmen und Kosten gefragt. Wie genau aber können Leistungs- und Kostenangaben in Gutachten sein? Am besten wäre es, wenn der Gutachter die Positionen mit Rationalität, Geduld, Frustrationstoleranz und natürlich mit endgültiger Zuverlässigkeit zusammenbrächte. Was in Gutachten steht, kommt normenhierarchisch sowieso ganz knapp hinter den Zehn Geboten.
Die Wunschvorstellung der Gerichte und Parteien an die Genauigkeit leidet gelegentlich an einer Zuvielforderung. Betreffs Genauigkeit und Vollständigkeit werden bisweilen ausschreibungsfähige Instandsetzungsmaßnahmen, Planungen oder Leistungsphasen der HOAI vom Sachverständigen erwartet. Das ist ein durchaus rührendes Unterfangen. Ich hätte da, erfahrungsgestützt, ein paar Zweifel daran, dass ausschreibungsfähige Leistungsbeschreibungen nebst punktgenauen Kostenberechnungen in gerichtlichen Gutachten so einfach sind, da an Baumaßnahmen viele Fäden hängen, an denen viele Unternehmer ziehen.
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