Man ist, soweit wir sehen können, mehrheitlich begeistert darüber, dass Sachverständige honorig für ihre Tätigkeit entlohnt werden. Alles, was sie dazu wissen müssen, steht im JVEG.
Man erhält als Sachverständiger also auch Entschädigungszahlungen für Fahrtkosten (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 JVEG). Damit sind wir zielsicher dort angekommen, wo Sachverständige alle Wege hinführen: einige nach Rom, die meisten anderen zum Ortstermin oder zu Gericht, um ihre Gutachten mündlich zu erläutern. Fahrtkosten werden im Anschluss abgerechnet. Viel Gedanken macht sich darüber niemand.
Vom Bedürfnis gepackt, das bislang Unausgesprochene auf den Tisch zu legen, wollen wir das Mauerblümchendasein der Elektromobilität bei Erstattungsfragen i.S.d. § 5 JVEG beenden. Rechtsprechung und Literatur zu § 5 JVEG bei elektrounterstützter Fortbewegung sind bislang so rar, dass man meint, das Wort »selten« müsse neu erfunden werden. Das gibt uns den Anstoß, die Thematik einmal etwas näher zu beleuchten.
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https://www.derbausv.de/zeitschrift/aktuelle-ausgabe/der-emissionsarme-ortstermin/